Gemäß § 57 BGV D29 müssen Unternehmer ihre Fahrzeuge – hierzu gehören auch die für die Mitarbeiter geleasten Diensträder – mindestens einmal pro Jahr durch einen Sachkundigen prüfen lassen. Diese Prüfung wird von den Berufsgenossenschaften vorgeschrieben. Sie dient der Unfallverhütung und hat nichts mit der Hauptuntersuchung nach Paragraph 29 StVZO (durch den TÜV) zu tun.
Der Gesetzestext lautet:
Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge
§ 57 Prüfung:
(1) Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen lassen.
(2) Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Die Unfallverhütungsvorschrift BGV D29 gilt für alle gewerblich bzw. dienstlich genutzten Fahrzeuge, auch, wenn sie den Mitarbeitern auch für private Nutzung zur Verfügung stehen. Da die Fahrräder vom Unternehmen geleast sind, gelten sie auch als Betriebsmittel des Unternehmens, weshalb letztendlich das Unternehmen für die Fahrsicherheit des Rads verantwortlich ist.
Wir unterstützen die Unternehmen bei der Einhaltung der Wartungsfristen und somit der Wahrung der gesetzlichen Vorgaben zur Unfallverhütung.
- Ihre Mitarbeiter werden schriftlich und rechtzeitig daran erinnert, wenn die jährliche Wartung des Dienstrades ansteht.
- Für jedes Bike wird vom Servicepartner / Fahrradhändler ein Serviceheft geführt, in das erfolgte Wartungen eingetragen werden.
- Erst wenn wir vom Servicepartner keine Rückmeldung bekommen, dass eine Wartung erfolgt ist, informieren wir HR.
Die Verwaltung des Bike-Fuhrparks inkl. die Anschaffung einer entsprechenden Fuhrpark-Software erübrigt sich für die Personalabteilung weitgehend.